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   OLG Köln, 20.03.2020 - I-20 U 240/19   

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https://dejure.org/2020,6873
OLG Köln, 20.03.2020 - I-20 U 240/19 (https://dejure.org/2020,6873)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2020 - I-20 U 240/19 (https://dejure.org/2020,6873)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. März 2020 - I-20 U 240/19 (https://dejure.org/2020,6873)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1976
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19
    Der Privatschulvertrag ist rechtlich als zivilrechtlicher Dienstvertrag zu qualifizieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07; BGH, Urteil vom 28.02.1985, Az. IX ZR 92/94 - jeweils zitiert nach juris).

    Sofern - wie hier - eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen ist, ist bei einem Schulvertrag unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien und dem von diesen verfolgten Zweck davon auszugehen, dass der Vertrag so lange laufen soll, bis das zu beschulende Kind die Schule mit dem durch die Schulform vorgesehenen Schulabschluss - bei einem Gymnasium wie hier das Abitur - verlässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07 - zitiert nach juris).

    Handelt es sich damit also um ein befristetes Dienstverhältnis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07 - zitiert nach juris), so ist die ordentliche Kündigung - wie sich aus § 620 Abs. 2 BGB ergibt - ausgeschlossen.

    Aus der von dem Verfügungsbeklagten für seine gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (Az. III ZR 74/07) ergibt sich nichts anderes.

    Aus der von dem Verfügungsbeklagten insoweit zitierten Entscheidung des BGH vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07, ergibt sich das von diesem gesehene Recht, sich von "unliebsam" gewordenen Schüler stets auch wieder trennen zu können, nicht.

    Aus der von dem Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (Az. III ZR 74/07) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • OLG Celle, 10.05.1995 - 20 U 75/94
    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19
    Damit ist aber die Qualität der erwarteten Dienstleistung an einer bestimmten Schule entscheidend und nicht ein besonderes persönliches Vertrauen in den dahinter stehenden Schulträger, der im Regelfall - wie hier der Verfügungsbeklagte - auch eine Vielzahl von Schulen betreibt (so im Ergebnis auch OLG Celle, Urteil vom 10.05.1995, Az. 20 U 75/94).
  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 101/14

    Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19
    Dienste höherer Art sind solche, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern oder den persönlichen Lebensbereich betreffen und die ihrer Art nach üblicherweise nur infolge besonderen, d.h. persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 101/14 - zitiert nach juris; vgl. auch Henssler in: MünchKomm BGB, 8. Auflage 2020, § 627 Rn. 21 ff., 26 ff. m.w.N.).
  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. III ZR 95/11) soll ein besonderes persönliches Vertrauen zwar grundsätzlich nicht nur bei der Übertragung von Diensten auf eine natürliche Person, sondern auch bei juristischen Personen möglich sein.
  • OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06

    Privatschulvertrag: Rechtliche Einordnung; Voraussetzungen einer fristlosen

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19
    Im Bereich des Schulrechts kann ein solcher wichtiger Grund zwar etwa im Falle eines der - ggf. auch ungeschriebenen - Schulordnung offensichtlich zuwiderlaufenden, grob fehlerhaften Verhaltens eines Schülers vorliegen, das das Ordnungsgefüge der Schule nicht unerheblich in Mitleidenschaft zieht und die schulische Ordnung in einem Maße stört, dass die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Schülern nicht mehr hinreichend zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Brandenburg Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06).
  • LG Aachen, 14.04.2020 - 12 O 303/19

    Geschlechtsumwandlung: Neugebackener Junge bleibt in Mädchenschule

    Die hiergegen eingelegte Berufung der beklagten Partei wurde durch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.03.2020 (20 U 240/19) zurückgewiesen.

    Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, der Streitgegenstand ist zivilrechtlicher Art. Der Schulvertrag mit einer privaten Ersatzschule stellt Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar (vgl. BGH, NJW 1984, 2093; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1465; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.1997 - 19 E 169/97).

    Handelt es sich danach um ein befristetes bzw. auf einen bestimmten Zweck ausgerichtetes Dienstverhältnis, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 17.01.2008, - III ZR 74/07; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

    Dass dem Schulträger stets auch ohne entsprechende Vereinbarung ein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehen würde, widerspricht aber dem oben genannten Zweck des Schulvertrages (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

    Für den Abschluss eines Schulvertrages dürfte die Qualität der erwarteten Dienstleistung an einer bestimmten Schule entscheidend sein und nicht ein besonderes persönliches Vertrauen in den dahinterstehenden Schulträger (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

    Auch die Verfassung gebietet es nicht, der beklagten Partei zum Ausgleich etwaiger eigener Versäumnisse bei Vertragsschluss nunmehr ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

    Jedenfalls nach § 242 BGB ist es der beklagten Partei unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, im vorliegenden Fall Rechte aus einer Kündigung nach § 624 BGB herzuleiten (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

    Für einen Rückgriff auf § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage gilt entsprechendes (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21

    Fortbestehen eines Privatschulvertrages Begriff des dauernden Dienstverhältnisses

    Ungeachtet des Umstandes, dass sich dem Schulvertrag eine ausdrückliche Befristung der Vertragslaufzeit bis zum Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses nicht entnehmen lässt, ergibt sich aus dem Zweck des mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Schulvertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen, dass der Schulvertrag solange läuft, bis die Schülerin E... die Schule mit einem durch die Schulform angebotenen Schulabschluss - hier: International Baccalaureate - verlässt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 11; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19 - Rn 8).

    Ein solches Vertrauensverhältnis zu einer natürlichen Person ist bei einem Privatschulvertrag mit einer Schule, in der - nach Angaben des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Senatstermin - ca. 750 Kinder aus über 60 Nationen in den Klassenstufen 1 bis 12 unterrichtet werden, die Beschulung mithin nicht durch einen ganz bestimmten Lehrer oder auch nur eine ganz bestimmte Gruppe von Lehrern erfolgen soll, auf die sich ein besonderes persönliches Vertrauen beziehen könnte, nicht anzunehmen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19 - Rn 14).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2022 - 24 U 45/21

    Ansprüche des Dienstverpflichteten nach Kündigung eines Vertrages über die

    So ist anerkannt, dass es sich bei der - insoweit vergleichbaren - Beschulung in einer Privatschule ebenso wenig um einen Dienstvertrag höherer Art handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. März 2020 - I- 20 U 240/19, Rn. 14 mwN; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1995 - 20 U 75/94, Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 21 O 323/21
    Aber auch dann fehlt es an einem persönlichen Vertrauen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.3.2020 - 20 U 240/19, NJW 2020, 1976, 1977).
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